Breakletics Lizenzvertrag für Trainer

Präambel

Die Breakletics GmbH hat ein neuartiges Fitnesskonzept unter dem Namen Breakletics entwickelt. Sie bietet Trainerkurse an und vermittelt den Kursteilnehmern dabei die Elemente von Breakletics. Nach Absolvieren des Kurses erhalten die Kursteilnehmer ein Zertifikat, die einen Nachweis über die Sachkunde zu Breakletics darstellt. Die Kursteilnehmer können dann, vorbehaltlich Ihres persönlichen Ausbildungsstandes sowie Qualifikation, anderen Sportteilnehmern Breakletics Kurse geben.

§ 1 Lizenzgewährung

(1) LIZENZGEBER ist Inhaber der Marken:
"BREAKLETICS" 3020152083965,
"BREAKLETICS" 015338304,
EU Wortmarke "BREAKLETICS" 15338304,
IR-Wortmarke 1 329 493 "BREAKLETICS"
(2) LIZENZGEBER räumt hiermit TRAINER für die Dauer von einem Jahr, ab Unterzeichnung, das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Marke “BREAKLETICS“ nach den Bedingungen dieses Vertrages in Zusammenhang mit dem Anbieten und Durchführen von Kursen zu verwenden und für sie unter Verwendung der Marke "BREAKLETICS" zu werben.
(3) Vertragsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. Das Recht von TRAINER, die Marke “BREAKLETICS“ zu verwenden, ist auf die Bundesrepublik Deutschland, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Österreich und seine Person beschränkt. In übrigen Staaten wird TRAINER die Marke “BREAKLETICS“ nur nach expliziter Freigabe durch LIZENZGEBER verwenden.
(4) TRAINER darf die Marke nur bei Durchführung der Kurse in der Eigenschaft als Kursleiter verwenden. Insbesondere dürfen keine nicht im Sinne dieses Vertrages ausgebildeten Fitnesstrainer im Auftrag von TRAINER BREAKLETICS Kurse durchführen.
(5) TRAINER ist zu keinerlei Nutzung der Marke “BREAKLETICS“ befugt, die nicht im diesem Vertrag ausdrücklich erlaubt worden ist. TRAINER ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. Weder während noch nach der Laufzeit dieses Vertrages wird TRAINER ähnliche Marken oder Aufmachungen für andere Fitnessprodukte verwenden. Ferner wird TRAINER ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LIZENZGEBER die Marke “BREAKLETICS“ weder in identischer Weise noch in ähnlicher Form in seinen Firmennamen aufnehmen oder in sonstiger Weise als geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf sein Unternehmen einsetzen.
 
Außerdem ist TRAINER ohne die schriftliche Erlaubnis von LIZENZGEBER nicht berechtigt Kurse, Teile von Kursen und/oder einzelne BREAKLETICS Übungen in digitaler Form (zum Beispiel als Online Workouts) anzubieten. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Angebot kostenpflichtig oder kostenfrei ist.
 
TRAINER ist verpflichtet bei LIZENZGEBER eine schriftliche Erlaubnis einzuholen, wenn er Breakletics oder Elemente von Breakletics in einem anderen Rahmen als einem regulären Kurs unterrichten und/oder vorführen möchte. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt auf, Workshops, Specials, Shows, Demo Classes und Ähnliches.
(6) TRAINER erhält für die Dauer des Vertrages Unterrichtsmaterialien, insbesondere Musik, Video Tutorials sowie einen Zugang auf www.trainer.breakletics.com. Es handelt sich bei den Unterrichtsmaterialien um urheberrechtlich geschützte Werke. Eine Verbreitung oder andere unerlaubte Nutzung ohne Zustimmung von LIZENZGEBER ist untersagt, ebenso eine Nutzung nach Ablauf dieses Vertrages.

§ 2 Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrolle

(1) TRAINER verpflichtet sich, die Marke "BREAKLETICS" nur für solche Kurse zu verwenden, deren Qualität der diesem Vertrag zugrunde liegenden Ausbildung und darin vermittelten Übungen und Werten entspricht.
(2) Zum Zwecke der Qualitätskontrolle wird TRAINER LIZENZGEBER auf deren Verlangen eine kostenlose Kursteilnahme für einen Prüfer ermöglichen und/oder einen Videoupload durchzuführen.
(3) Weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind in dem Breakletics-Handbuch, überreicht mit diesem Vertrag, sowie auf www.breakletics.com geregelt. TRAINER verpflichtet sich diese Standards einzuhalten.

§ 3 Markennutzung

(1) TRAINER verpflichtet sich, bei jeder Benutzung der Marke "BREAKLETICS" darauf hinzuweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke der Breakletics GmbH handelt. TRAINER darf die Marke insbesondere auf Print-, Online- sowie Videowerbematerialien verwenden, um auf durch TRAINER durchgeführte Breakletics Kurse hinzuweisen.
(2) TRAINER verpflichtet sich, die Marke "BREAKLETICS" nicht als Bestandteil seiner Firma oder in anderer Weise zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebs zu benutzen.
(3) TRAINER darf die Marke "BREAKLETICS" nicht in unzulässiger und die Marke schädigender Weise verwenden. Insbesondere darf die Marke nicht verwässert werden.

§ 4 Gewährleistungsausschluss

(1) LIZENZGEBER übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Benutzung der Marke "BREAKLETICS" keine Rechte Dritter verletzt werden.

§ 5 Lizenzgebühr und Vertragsdauer

(1) TRAINER zahlt für die Teilnahme an dem in der Präambel genannten Kurs eine Gebühr. In dieser Gebühr ist die in diesem Vertrag geregelte Nutzung der Marke für ein Jahr enthalten.
(2) Der Vertrag kann verlängert werden. Die dazu notwendigen Schritte und etwaige damit verbundenen Kosten können bei LIZENZGEBER unter dem Stichwort "Vertragsverlängerung" angefragt werden. Wird der Vertrag nicht verlängert, endet er gemäß (1) nach Ablauf eines Jahres. Eine Rückzahlung der Gebühr ist ausgeschlossen.
(3) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abstellt.
(4) Erhält LIZENZGEBER davon Kenntnis, dass TRAINER die Marke in unlauterer Weise oder in sonstiger Weise nutzt, die nicht mit den Regularien dieses Vertrages übereinstimmen und insbesondere gegen die Grundsätze und Qualitätsstandards von Breakletics verstoßen, ist LIZENZGEBER berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen zu beenden. Die Kündigung bedarf der Textform. TRAINER hat die Nutzung der Marke nach Erhalt der Kündigung unverzüglich einzustellen.

§ 6 Aufrechterhaltung und Verteidigung der Marke

(1) TRAINER ist nicht berechtigt, in eigenem Namen Klage wegen Markenverletzung zu erheben. Sein Recht einer Verletzungsklage des Markeninhabers beizutreten, um seinen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(2) Erhält TRAINER davon Kenntnis, dass ein Dritter eine Kennzeichnung benutzt und/oder als Marke anmeldet, die möglicherweise mit der Marke "BREAKLETICS" verwechslungsfähig ist, so hat TRAINER LIZENZGEBER hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(3) LIZENZNEHMER ist nicht berechtigt, die Marke "BREAKLETICS" anzugreifen oder Dritte beim Angriff der Marke zu unterstützen.

§ 7 Angriffe Dritter gegen die Benutzung der Marke durch den LIZENZNEHMER

(1) Sollte TRAINER wegen der Benutzung der Marke "BREAKLETICS" durch einen Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist TRAINER verpflichtet, LIZENZGEBER hiervon unverzüglich zu unterrichten. LIZENZGEBER ist verpflichtet, TRAINER nach besten Kräften bei der Abwehr der gegen TRAINER geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen.
(2) Im Falle eines Angriffs eines Dritten gegen die Benutzung der Marke "BREAKLETICS" bleibt TRAINER zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren verpflichtet. Zur Rückforderung gezahlter Lizenzgebühren ist TRAINER auch dann nicht berechtigt, wenn TRAINER wegen der Benutzung der Marke rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt worden sein sollte.

§ 8 Erhobene Daten durch LIZENZGEBER

Wir verwenden personenbezogene Daten ausschließlich, soweit die Daten zur Erfüllung und Abwicklung unserer Dienstleistungen notwendig sind. Wir speichern die Daten so lange, wie es zur Erfüllung des vorgesehenen Zwecks notwendig ist, bzw. bis einen Account gelöscht wird oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen eine Speicherung erforderlich machen. Anschließend werden die Daten nach den gesetzlichen Vorschriften gelöscht bzw. die Verarbeitung eingeschränkt. Weitere Informationen unterwww.breakletics.com, Abschnitt Datenschutzerklärung.

§ 9 Abwicklung bei Vertragsbeendigung

TRAINER ist nach Ablauf des Vertrags verpflichtet, unverzüglich die Benutzung der Marke "BREAKLETICS" einzustellen. Für Werbemaßnahmen und Onlinenutzung wird eine Aufbrauchfrist von 14 Tagen nach Vertragsende gewährt.

§ 10 Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird das Landgericht Berlin vereinbart.
Jede Partei ist jedoch berechtigt, die andere Partei an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

§ 11 Sonstiges

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame
Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.